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Ratgeber

Versandhandel mit Arzneimitteln: der rechtliche Rahmen in Deutschland

Versanderlaubnis, EU-Logo, Register und Preisrecht: welche Regeln für Versandapotheken gelten und was sie für Sie bedeuten.

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland erlaubt, aber streng geregelt. Verschicken dürfen nur Apotheken mit einer zusätzlichen Versanderlaubnis, ausländische Anbieter nur aus Ländern mit vergleichbaren Standards, und jeder legale Shop muss im Register beim BfArM stehen. Diese Seite erklärt die wichtigsten Regeln und was sie für Ihre Bestellung bedeuten.

Kurze Geschichte des Arzneimittelversands

Bis Ende 2003 durften Apotheken in Deutschland Arzneimittel nur in der Apotheke abgeben. Ein Versand an Endkundinnen und Endkunden war verboten. Der Europäische Gerichtshof entschied im Dezember 2003 im Verfahren um die niederländische Versandapotheke DocMorris, dass ein nationales Versandverbot für rezeptfreie Arzneimittel gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt, ein Verbot für verschreibungspflichtige Mittel aber zulässig sein kann.

Deutschland ging weiter: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2004 der Versand sowohl rezeptfreier als auch verschreibungspflichtiger Arzneimittel erlaubt. Seitdem hat sich der Markt stark verändert. Heute bestellen viele Menschen rezeptfreie Produkte online, und mit dem E-Rezept ist auch der Weg für Rezepte einfacher geworden.

JahrEreignis
2003EuGH: Versandverbot für rezeptfreie Arzneimittel unzulässig, für Rezeptmittel kann es zulässig sein
2004Versand von Arzneimitteln in Deutschland erlaubt, auch verschreibungspflichtige
2015EU-Sicherheitslogo für Online-Apotheken in allen EU-Staaten Pflicht
2016EuGH: deutsche Preisbindung für Rezepte gilt nicht für Versandapotheken aus dem EU-Ausland
2020Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz: Preisgleichheit für Kassenrezepte im Sozialrecht verankert
2024E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich
2025BGH: frühere Preisbindung im Arzneimittelgesetz für niederländische Versandapotheke nicht anwendbar

Die Versanderlaubnis nach dem Apothekengesetz

Eine deutsche Apotheke braucht für den Versand eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde, zusätzlich zur normalen Betriebserlaubnis. Die Voraussetzungen stehen im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung. Die wichtigsten Punkte:

  • Präsenzapotheke als Basis. Der Versand erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke mit Offizin. Eine reine Versandapotheke ohne Ladengeschäft ist in Deutschland nicht vorgesehen.
  • Qualitätssicherung. Die Apotheke muss sicherstellen, dass Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, dass Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben. Das betrifft besonders Kühlware.
  • Beratung. Kundinnen und Kunden müssen auf die Möglichkeit einer Beratung durch pharmazeutisches Personal hingewiesen werden, auch per Telefon.
  • Zügige Lieferung. Bestellte Arzneimittel sollen innerhalb kurzer Frist versandt werden. Ist das nicht möglich, muss die Apotheke die Kundin oder den Kunden informieren.
  • Sendungsverfolgung und Zustellung an die Person. Die Lieferung muss nachvollziehbar und an die Bestellerin oder den Besteller oder eine benannte Person erfolgen.

Die Apotheke bleibt dabei für die Arzneimittelsicherheit verantwortlich, genau wie bei der Abgabe in der Offizin. Verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt sie nur gegen eine gültige Verordnung ab, und auch bei rezeptfreien Mitteln muss sie auf erkennbaren Fehlgebrauch reagieren.

Versandapotheken aus dem EU-Ausland

Das Arzneimittelgesetz erlaubt den Versand an deutsche Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums. Voraussetzung ist, dass die Apotheke dort zum Versand berechtigt ist und das Land vergleichbare Sicherheitsstandards hat. Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht dazu eine Länderliste. Mehrere große Anbieter für den deutschen Markt haben ihren Sitz in den Niederlanden.

Für Sie macht das bei der Arzneimittelsicherheit keinen grundsätzlichen Unterschied. Unterschiede gibt es beim Preisrecht für Rezepte und bei Bonusaktionen. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2016 und dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2025 ist umstritten, in welchem Umfang ausländische Anbieter Boni auf Rezepte gewähren dürfen. Den Stand erklärt der Ratgeber Rezeptbonus bei Versandapotheken.

Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU sind ein anderes Thema. Arzneimittel von dort dürfen Privatpersonen nur in engen Grenzen einführen, und das Risiko gefälschter Ware ist deutlich höher.

EU-Sicherheitslogo und Versandhandelsregister

Seit dem 1. Juli 2015 müssen alle legalen Online-Apotheken in der EU ein einheitliches Sicherheitslogo zeigen. Es enthält die Flagge des Landes, in dem die Apotheke registriert ist, und ist mit dem nationalen Register verlinkt. In Deutschland führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dieses Versandhandelsregister.

So prüfen Sie einen Shop in einer Minute

  • EU-Sicherheitslogo auf der Website suchen, meist im Footer
  • Auf das Logo klicken: Die Zieladresse muss beim BfArM oder beim Register des Herkunftslands liegen
  • Im Register prüfen, ob Apothekenname und Internetadresse mit dem Shop übereinstimmen
  • Impressum mit Anschrift, verantwortlicher Apothekerin oder verantwortlichem Apotheker und Aufsichtsbehörde kontrollieren

Ein Logo allein beweist nichts, weil es kopiert werden kann. Erst der Eintrag im Register zeigt, dass der Shop zugelassen ist. Weitere Warnzeichen für Fälschungen beschreibt der Ratgeber Seriöse Online-Apotheke erkennen.

Was nicht verschickt werden darf

Nicht jedes Arzneimittel darf in den Versand. Für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid gilt ein Versandverbot, weil sie strengen Sicherheitsauflagen unterliegen. Auch Notfallkontrazeptive, die sogenannte Pille danach, sind zwar seit 2015 rezeptfrei, dürfen aber nicht verschickt werden. Hintergrund ist jeweils ein Beratungsbedarf, der persönlich in der Apotheke erfolgen soll.

Daneben gibt es praktische Grenzen. Betäubungsmittel und Arzneimittel, die besondere Dokumentation oder sofortige Anwendung erfordern, werden in der Regel nicht oder nur eingeschränkt verschickt. Tierarzneimittel folgen eigenen Regeln. Wer ein Mittel heute braucht, ist mit der Apotheke vor Ort oder dem Notdienst besser bedient als mit jedem Versand.

Preisrecht und Werbung

Für rezeptfreie Arzneimittel sind die Preise seit 2004 frei. Versandapotheken dürfen sie selbst festlegen, Rabatte geben und Gutscheine anbieten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Deutsche Apotheken dürfen darauf keine Rabatte oder Zugaben gewähren.

Auch die Werbung ist eingeschränkt. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet unter anderem irreführende Werbung für Arzneimittel und regelt, welche Zugaben erlaubt sind. Deshalb lesen sich Aktionen in Versandapotheken oft vorsichtiger als in anderen Onlineshops.

Datenschutz und Plattformen

Bestelldaten aus einer Apotheke sind Gesundheitsdaten und besonders geschützt. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Apotheken, die apothekenpflichtige Arzneimittel über Online-Marktplätze verkaufen, für die Verarbeitung der Bestelldaten eine ausdrückliche Einwilligung der Kundinnen und Kunden brauchen. Für Sie heißt das: Lesen Sie bei Bestellungen über Marktplätze, wer Ihre Daten erhält und wofür.

Außerdem gilt die freie Apothekenwahl. Ärztinnen und Ärzte dürfen Rezepte nicht ohne Ihren Wunsch einer bestimmten Apotheke zuweisen. Sie entscheiden selbst, ob Sie ein E-Rezept vor Ort oder bei einer Versandapotheke einlösen.

Was das für Ihre Bestellung bedeutet

Die Regeln haben eine einfache Folge: Eine zugelassene Versandapotheke bietet dieselbe Arzneimittelsicherheit wie die Apotheke vor Ort, sofern Sie dort richtig bestellen und die Beratung nutzen. Prüfen Sie Logo und Registereintrag vor der ersten Bestellung, kaufen Sie verschreibungspflichtige Mittel nur gegen Rezept und nutzen Sie die Apotheke vor Ort, wenn es eilt. Wie Bestellung, Lieferung und Rückgabe im Alltag ablaufen, erklärt der Ratgeber Versandapotheken.

Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Ist der Versand von Rezeptmedikamenten in Deutschland erlaubt?
Ja. Deutschland erlaubt seit dem 1. Januar 2004 den Versand von rezeptfreien und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch zugelassene Apotheken. Ein Verbot des Rezeptversands wurde politisch mehrfach diskutiert, aber nicht eingeführt.
Darf eine Apotheke ohne Ladengeschäft Medikamente verschicken?
Nach deutschem Recht nicht. Die Versanderlaubnis setzt eine Präsenzapotheke voraus, also eine Apotheke mit Offizin. Versandapotheken aus anderen EU-Staaten müssen die Vorgaben ihres Heimatlandes erfüllen.
Wo prüfe ich, ob eine Versandapotheke zugelassen ist?
Über das EU-Sicherheitslogo auf der Website. Ein Klick darauf muss zum Versandhandelsregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen, wo der Anbieter mit Namen und Internetadresse eingetragen ist. Sie können das Register auch direkt aufrufen und nach dem Shop suchen.
Welche Arzneimittel dürfen nicht verschickt werden?
Für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid gilt ein Versandverbot, ebenso für Notfallkontrazeptive wie die Pille danach. Hintergrund ist ein Beratungsbedarf, der persönlich in der Apotheke erfolgen soll.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Fehler entdeckt? Hinweis an die Redaktion.